Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der arcticgroup GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der arcticgroup GmbH
1. Allgemeines
1.1 Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der arcticgroup GmbH (nachfolgend „arcticgroup“ genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot, Annahme
Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1 Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.2 Rechnungen von arcticgroup sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt arcticgroup 2 % Skonto.
3.3 Arcticgroup berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn arcticgroup eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
3.4 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Käufer uns die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. Arcticgroup kann ohne Schadens- /Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von 7,50 € verlangen. Wurde vom Käufer eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, uns jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
3.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von arcticgroup nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
3.6 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von arcticgroup sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum zu erheben, wobei hierdurch die Fälligkeit nicht berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
3.7 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung aus anderen Gründen sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
3.8 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt arcticgroup vorbehalten.
4. Lieferung/ Lieferungsfristen
4.1 Die Lieferverpflichtungen von arcticgroup sind erfüllt, sobald die Ware von uns zur Versendung gebracht wurde. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung) trägt der Käufer.
4.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Käufer etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von arcticgroup schriftlich bestätigt worden sind.
4.3 Gerät arcticgroup mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Falls wir eine fällige Leistung trotz Verstreichens einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt, können wir auch nach Ablauf der Nachfrist die Leistung bewirken, sofern wir sie angemessen ankündigen. Hat der Käufer bis zum Zeitpunkt, in dem wir die Leistung der Ankündigung gemäß anbieten, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach wie vor auf Erfüllung bestehen möchte oder aber nunmehr Schadensersatz statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist er verpflichtet, die von uns ordnungsgemäß angebotene Leistung entgegenzunehmen. Versäumt er dies, gerät er in Annahmeverzug. Ersatz des Verzugsschadens bei Rücktritt kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der arcticgroup liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Arcticgroup wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Käufer unverzüglich mitteilen.
4.5 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.6 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir berechtigt, den Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Arcticgroup behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur restlosen Herausgabe verpflichtet.
5.3 Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
5.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
5.5 Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.
6. Stornierungskosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück kann arcticgroup, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7. Gewährleistung
7.1 Von arcticgroup gelieferte Waren hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Käufers.
7.2 Arcticgroup haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet arcticgroup im Rahmen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.
7.3 Die Gewährleistungspflicht von arcticgroup ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Käufer wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie unsererseits ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Käufer wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen arcticgroup, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet arcticgroup auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von arcticgroup.
8.4 Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn arcticgroup mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.
8.5 Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die arcticgroup die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – hat arcticgroup auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen arcticgroup ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von arcticgroup.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
10.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
10.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
10.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung von arcticgroup gestattet.
10.5 Es gelten die Angebote von arcticgroup. Macht der Käufer geltend, es seien von der (Prospekt-) Produktbeschreibung Abweichungen vereinbart, so hat er dies im Zweifel zu beweisen.
10.6 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Stand 01.03.2012